Präambel
Diese Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 18.05.1984 verabschiedet und eingetragen in das Vereinsregister mit der Nummer 23 VR 1184 am 14.08.1984
§1 Name, Sitz und Zweck
1.1 Der Verein führt den Namen „RUHRORTER TURNVEREIN 1860 e.V.”. Er hat seinen Sitz in Duisburg-Ruhrort und ist in des Vereinsregister beim Amtsgericht in Duisburg eingetragen.
1.2 Der RUHRORTER TURNVEREIN 1860 e.V. hat es sich zum Ziel gesetzt, den Sport in seiner Vielgestaltigkeit als Mittel zur körperlichen und eittlichen Kräftigung zu pflegen. Parteipolitische, konfessionelle und rassische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keine Ansprüche gegen den Verein. Sie erhalten insbesondere keine eingezahlten Kapitalanteile. Geleistete Sacheinlagen werden nicht erstattet.
§2 Beginn der Mitgliedschaft
2.1 Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahme-Antrag an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
2.2 Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so steht dem Antragsteller die Berufung an eine Jahreshauptversammlung zu. Diese entscheidet nach Anhören aller Beteiligten mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2.3 Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Als Jugendlicher karın aufgenommen werden, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Vorstand kann die Aufnahme von der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters abhängig machen.
§3 Ende der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
3.1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.
3.2 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist zum Schluss des Kalendervierteljahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vorher beim Vorstand eingegangen sein.
3.3 Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen Ordnungsmaßnahmen festsetzen. Dem Mitglied, gegen das eine Ordnungsmaßnahme festgesetzt werden soll, ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes, die schriftlich zu erteilen ist, ist innerhalb von sieben Tagen nach Absenden die schriftliche Berufung an den Ältestenausschuss über den Vorstand möglich. Dieser entscheidet endgültig. Bis zu seiner Entscheidung bleibt es beim Beschluss des Vorstandes.
Eine solche Ordnungsmaßnahme kann insbesondere festgestellt werden, wenn durch Handlungen eines Vereinsmitgliedes die Ehre des Vereins oder eines Vereinsmitgliedes verletzt wird, der Verein geschädigt oder zu schädigen versucht wird, ein Mitglied seinen gegenüber dem Verein eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Geschäftsordnung verletzt oder das Vereinsleben gestört wird. Unwürdiges Verhalten gilt als Schädigung des Vereinslebens.
Als Ordnungsmaßnahmen können nach billigem Ermessen die Verwarnung, ein zeitweiliger Ausschluss von der Nutzung von
Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, der Verlust eines Vereinsamtes und der Ausschluss aus dem Verein beschlossen werden.
3.4 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, für das begonnene Kalendervierteljahr ihre Beitragsverpflichtung zu erfüllen. in Ausnahmefällen kann nach Beschluss des Vorstandes auf die Eintreibung eines Betrages verzichtet werden.
§4 Beiträge
4.1 Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, der Im Bankeinzugsverfahren zu entrichten ist und dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Für neu eingetretene Mitglieder errechnet sich der für das Aufnahmejahr zu leistende Beitrag entsprechend der Zahl der Monate in denen die Mitgliedschaft besteht. Der Jahresbeitrag ist grundsätzlich zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten. Der Vorstand kann jedoch allgemein oder im Einzelfall Stundung oder Erlass von Beiträgen gewähren oder eine andere Zahlungsart zulassen. Die Mitglieder einer Abteilung können mit einfacher Stimmenmehrheit der zu einer Abteilungsversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Erhebung einer Aufnahmegebühr, von Umlagen oder einen zusätzlichen Beitrag für diese Abteilung beschließen. Zu dieser Versammlung sind die Abteilungsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich einzuladen. Der über den allgemeinen Beitrag hinausgehende Beitragsanteil, die Aufnahmegebühr oder die Umlagen sind zweckgebunden für die Abteilung zu verwenden. Der Beschluss der Abteilungsversammlung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
4.2 Mitglieder, die Ihren Beitragsverpflichtungen nicht nachkommen, haben In den Versammlungen kein Stimmrecht Sie können ausgeschlossen werden, wenn sie nach schriftlicher Aufforderung des Vorstandes ihre Verpflichtung nicht innerhalb der innen gesetzten Frist erfüllt haben.
§5 Verwaltung
5.1 Der Verein verwaltet sich durch den Vorstand, den erweiterten Vorstand, durch die Hauptversammlung, durch den Hauptausschuss und durch den Ältestenrat.
5.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5.3 Die Vereinsjugend verwaltet sich durch den Vereinsjugendtag, der eine Vereinsjugendordnung im Rahmen dieser Satzung beschließt und aufgrund dieser Vereinsjugendordnung einen Vereinsjugendausschuss wählt. Der Vereinsjugendausschuss und der Vereinsjugendtag entscheiden auch über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel selbständig.
§6 Vorstand und Hauptausschuss
6.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dieser Satzung sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer. Je zwei Mitglieder im Sinne
§ 26 BGB sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Soweit in dieser Satzung der Begriff „Vorstand“ verwendet wird, beinhaltet er nur den Vorstand im Sinne § 6 Ziffer 1. dieser Satzung.
6.2 Zum erweiterten Vorstand gehören der Vorstand im Sinne der Ziffer 1. sowie der/die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses, der Sportwart und der Sozialwart. Der erweiterte Vorstand kann nach Bedarf durch die Jahreshauptversammlung erweitert werden.
6.3 Der Vorstand ist befugt, Mitglieder zur Erledigung von ständigen oder Einzel-Aufgaben einzusetzen (zum Beispiel Abteilungsleiter/innen). Der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die vom Vorstand berufenen Mitglieder bilden gemeinsam den Hauptausschuss. Soweit Mitglieder des Hauptausschusses nicht dem Vorstand angehören, haben sie eine beratende Funktion.
Sind Abteilungsleiter/innen von den Abteilungen gewählt und damit für den Hauptausschuss vorgeschlagen worden, so kann der Vorstand dieser Wahl nur aus wichtigem Grund widersprechen.
6.4 Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Jährlich wird jeweils die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes neu gewählt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter. Beschlüsse werden formfrei mit einfacher Mehrheit gefasst.
§7 Hauptversammlung
7.1 Einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres, findet eine Jahreshauptversammlung statt. Hierzu sind die Mitglieder schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen einzuladen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zugeben. Besprechungspunkte der Tagesordnung sind in der Regel:
Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Neuwahl des Vorstandes, des Ältestenausschusses und der Kassenprüfer, Genehmigung des Haushaltvoranschlages und Festsetzung der Beiträge, Verschiedenes.
Die Tagesordnung kann in der Einladung nicht genannte Gegenstände nur dann zur Beschlussfassung stellen, wenn solche Anträge diem Vorstand eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich zugegangen sind. Dabei entscheidet die Hauptversammlung, ob über den Gegenstand Beschluss gefasst werden soll, obwohl er in der Einladung zur Hauptversammlung nicht genannt wurde. Dieser Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
7.2 Die Wahl des/der Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses obliegt dem Vereinsjugendtag und nicht der Hauptversammiung. Sie/er wird in der ordentlichen Hauptversammlung bekannt gegeben. Die Hauptversammlung kann die Bestellung widerrufen, wenn mit der Wahl im Vereinsjugendtag gegen Sinn und Inhalt der Vereinssatzung verstoßen wurde.
7.3 Der Vorsitzende oder ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied leitet die Hauptversammlung: über den Verlauf der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Sämtliche Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an und der/die Vorsitzende des Jugendausschusses.
7.4 In besonderen Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung unter Aufgabe von Gründen und des Zweckes schriftlich beantragt. Die Mitglieder sind dann Innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Das unter 1. und 3. Gesagte gilt sinngemäß.
§8 Ältestenausschuss
8.1 Der Ältestenausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie dürfen nicht dem Vorstand sowie dem erweiterten Vorstand angehören. der Vorsitzende des Ältestenausschusses wird von seinen Mitgliedern selbst bestimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
8.2 Zu den Aufgaben Ältestenausschusses gehören auch: Schlichten von Streitigkeiten, Durchführen von Ehrenverfahren.
8.3 Die Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. § 6, Ziffer 4, Satz 3 ist analog anzuwenden.
§9 Ehrenmitglieder
9.1 Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den Verein oder die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben.
9.2 Dem Beschluss des Vorstandes müssen mindestens drei Viertel der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.
§10 Satzungsänderung und Auflösen des Vereins
10.1 Eine Änderung dieser Satzung und das Auflösen des Vereins kann nur In einer Hauptversammlung beschlossen werden. Einer Satzungsänderung mit Ausnahme des § 1, Ziffer 2, müssen mindestens drei Viertel, dem Auflösen des Vereins mindestens vier Fünftel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
10.2 Der Zweck des Vereins (d.R.: § 1 , Ziffer 2) kann nur geändert werden, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung der Änderung zustimmen.
10.3 Das Vermögen, das nach Auflösen des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhanden Ist, fällt an den Rheinischen Turnerbund zur Pflege der allgemeinen körperlichen Ertüchtigung.
10.4 Der Rheinische Turnerbund hat das Vermögen ausschließlich für „Gemeinnützige Zwecke” im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden. Sollte der Rheinische Turnerbund zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr existent oder steuerbegünstigt sein, so ist das Vermögen anderweitig ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.
Schlussworte
Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde unter Punkt 8 der Tagesordnung von der Jahreshauptversammlung am 18.05.1984 EINSTIMMIG genehmigt und am 14.08.1984 ins Vereinsregister eingetragen.